Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

PP-Nummer-25 BESONDERS SCHÜTZEN!

Unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder in Deutschland

Krieg und Unterdrückung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen fordern Menschen heraus, ihre Heimat zu verlassen. Viele Flüchtlingskinder wagen ganz allein den schwierigen Weg, fort von zu Hause, wo sie Opfer von Kinderhandel oder Zwangsprostitution geworden waren oder als Kindersoldatinnen und -soldaten ausgebeutet wurden.

In Deutschland haben Kinder ohne deutschen Pass, insbesondere wenn sie keinen Aufenthaltstitel besitzen, häufig Schwierigkeiten, ihre Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in Anspruch zu nehmen.

Dabei gelten die dort festgeschriebenen Rechte nach der Rücknahme der Vorbehalte ausnahmslos für alle Kinder. Besonders betroffen sind rund 16.000 Kinder, die auf ihre Entscheidung im Asylverfahren warten. Daneben gibt es nach Schätzungen von Fachkreisen 3.000 bis 6.000 Kinder, die ohne Eltern als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland leben und die zum Teil ebenfalls keinen festen Aufenthaltsstatus haben.

Kinder, die allein nach Deutschland einreisen, brauchen sofortigen Schutz und kind-gerechte Unterstützung. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 42 SGB VIII) gewährt allen unbegleiteten Minderjährigen den Schutz der Jugendhilfe durch die Inobhutnahme. Dies muss in der Praxis ohne Ausnahme umgesetzt werden. Im Asylverfahrensgesetz sollte eindeutig geregelt werden, dass unbegleitete Minderjährige nicht verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben und eine Umverteilung in andere Bundesländer nur zum Wohle der Minderjährigen stattfindet. Die Rechtslage muss eindeutig sein und darf einer unverzüglichen Inobhutnahme nicht entgegenstehen.

Es sollte sichergestellt sein, dass bundesweit Clearinghäuser mit ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung stehen, in denen ein qualifiziertes Aufnahmeverfahren (sogenanntes Clearingverfahren) stattfinden kann. Dort müssen die Sicherung der Grundbedürfnisse, die Suche nach Familienangehörigen, die Erarbeitung von Perspektiven und die Förderung der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen.

Auch sollte hier von Fachleuten festgestellt werden, ob Kinder und Jugendliche besonders geschützt und unterstützt werden müssen, etwa wenn sie traumatisiert sind. Das zuständige Jugendamt muss umgehend unterrichtet werden, wenn Minderjährige unbegleitet in einem Clearinghaus aufgenommen werden. Die Einrichtung von Vormundschaften muss möglichst zeitnah erfolgen.

Die Dauer des Verbleibs im Clearinghaus ist von der jeweiligen Situation der Minderjährigen abhängig. Dabei ist zu beachten, dass genügend Zeit für die beschriebenen Abklärungsprozesse gegeben sein muss. Keinesfalls sollten sie voreilig in ein Asylverfahren gedrängt werden.

Immer wieder wird Minderjährigen die altersentsprechende Behandlung verweigert, da ihnen Ausländerbehörden ihre Altersangaben nicht glauben. Willkürliche Altersfestsetzungen führen zu erheblichen Benachteiligungen der Betroffenen und zu rechtlichen Unsicherheiten. Für Fälle, in denen die Altersangaben der Jugendlichen in Zweifel gezogen werden, sollte ein geregeltes Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen bei den Familiengerichten etabliert werden, das für alle Behörden bindend ist und internationalen Standards entspricht. Diese beinhalten u.a., dass im Zweifel von einer Minderjährigkeit auszugehen ist, dass die Betroffenen in ihrer Muttersprache über das Verfahren informiert werden, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung besteht und dass den Betroffenen ein Verfahrensbeistand an die Seite gestellt wird.

Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes sollten zudem Flüchtlingskinder nicht unter die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen, wodurch die Regelleistungen mehr als ein Drittel unter den entsprechenden Hartz IV-Sätzen liegen. Für sechsjährige Kinder ist die Diskrepanz am größten: sie erhalten derzeit monatlich Leistungen in Höhe von 132 Euro, das sind 47 % weniger als der Regelsatz eines gleichaltrigen Kindes nach Hartz IV (251 Euro). Außerdem muss es Verbesserungen in der medizinischen Versorgung geben, die über die Anspruchnahme von Akutbehandlungen hinausgehen. Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Zahnspangen oder Rollstühle werden in der Praxis nicht oder nur nach zähen Verhandlungen gewährt. Hier liegt ein eklatanter Verstoß gegen Artikel 24 UN-Kinderrechtskonvention vor, der jedem Kind das erreiche Höchstmaß an Gesundheit garantiert. Verbesserungen sind aber auch im Bildungsbereich notwendig, damit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland die Schulpflicht und damit das Schulrecht gilt. Darüber hinaus müssen die Asylverfahren kindgerecht ausgestaltet werden. Dazu sollte die asyl- und ausländerrechtliche Verfahrensfähigkeit ab dem 16. Geburtstag abgeschafft und im Asylverfahren nur besonders geschultes Personal eingesetzt werden, das sich intensiv mit kinderspezifischen Fluchtursachen, kindlicher Wahrnehmung und kulturellen Besonderheiten auseinandergesetzt hat.

Stand: 03. November 2011

Dieses Positionspapier ist Teil der bundesweiten Kampagne des Deutschen Kinderhilfswerkes
zum Thema Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland.

 

Wir verwenden Cookies

Wir verwenden auf unserer Website Cookies und externe Dienste. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzungserfahrung zu verbessern.

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Informationen zu den verwendeten Diensten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.