Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

PP-Nummer-20 MEHR RECHTE ABSICHERN!

Kinderarbeit in Deutschland

Kinder und Jugendliche arbeiten in Deutschland an vielen Orten und Zeiten. Teilweise bezahlt, häufig aber auch unbezahlt. Teilweise erlaubt, häufig aber auch verbotenerweise. Aus eigener Initiative und in eigener Regie, teilweise aber auch, weil es von ihnen erwartet wird. Kinderarbeit in Deutschland hat viele Gesichter: Sie ist Ausbeutung und Selbstverwirklichung, macht Spaß und gefährdet die Gesundheit. Dabei legt das Jugendarbeitsschutzgesetz fest, dass die gewerbliche Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten ist. Dies gilt auch für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Jugendlicher ist, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, aber noch keine 18 Jahre alt ist.

Bei der Beschäftigung von Kindern muss die Freiwilligkeit an oberster Stelle stehen.

Kinder ab 13 Jahren dürfen unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt. Dabei ist eine solche Beschäftigung auf täglich höchstens zwei Stunden beschränkt, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auf höchstens drei Stunden täglich. An Samstagen oder Sonn- und Feiertagen ist eine Beschäftigung generell verboten. Es müssen leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten sein, die sich weder auf die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder negativ auswirken noch ihren Schulbesuch beeinträchtigen. Erlaubt sind für mindestens 13 Jahre alte Kinder Tätigkeiten wie Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Erledigung von Einkäufen, Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, Handreichungen beim Sport und bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen etc. Beschäftigungen im gewerblichen Bereich sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahme ist hier das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften oder Werbeprospekten. Eine besondere Ausnahmeregelung gibt es zudem für Musikaufführungen sowie Hörfunk-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen, bei denen unter bestimmten Umständen bereits Kinder ab drei Jahren gestaltend mitwirken dürfen.

Auch die UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 32 Absatz 1) schützt Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Kinderarbeit: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.“ Außerdem müssen hier das Recht der Kinder auf Bildung und das Recht auf Freizeit beachtet werden.

Studien belegen eindeutig, dass Kinderarbeit in Deutschland nicht nur existiert, sondern beinahe als Massenphänomen bezeichnet werden kann. Bei den 12 bis 16-jährigen Jugendlichen hat bereits die Hälfte der Befragten neben der Schule gearbeitet. Davon wiederum ging mehr als die Hälfte gegen Bezahlung einer Arbeit nach, die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten ist. Besonders bedenklich ist hier die Situation unter den männlichen Jugendlichen, von denen jeder Zehnte auf Baustellen mit Abrissarbeiten oder anderen schweren Arbeiten beschäftigt war. Hier sind die Aufsichtsbehörden der Bundesländer aufgefordert, mit wirkungsvollen Kontrollen und Strafmaßnahmen gegen die Arbeitgeber vorzugehen. Das gilt auch dann, wenn Kinder zur Arbeit gezwungen werden. Gerade in Zeiten zunehmender Kinderarmut besteht die Gefahr, dass Familien auf das Einkommen der Kinder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, und entsprechender Druck ausgeübt wird.

Für das Deutsche Kinderhilfswerk muss bei der Beschäftigung von Kindern die Freiwilligkeit an oberster Stelle stehen. Dann kann Arbeit ein möglicher und auch wichtiger Baustein in der Sozialisation sein und Möglichkeiten eröffnen, neue Erfahrungen zu sammeln und den eigenen Handlungsspielraum zu erweitern. Viele Kinder sehen in ihrer Arbeit mehr als einen Gelderwerb. Sie finden Anerkennung und sehen, dass sie etwas leisten können. Dieser Wunsch von Kindern darf aber nicht missbraucht werden. Deshalb sollten neben den bestehenden Verboten vor allem Rechte für die Kinder positiv festgeschrieben werden. Es muss auch für Kinder möglich sein, ausstehende Zahlungen einzuklagen. Zudem ist es wichtig, dass sie während ihrer Beschäftigung gegen Unfälle versichert sind. Außerdem sind Bund, Länder und Gemeinden sowie insbesondere die Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgefordert, die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bekannter zu machen, um so Kinder wirkungsvoller vor den Gefahren durch verbotene Kinderarbeit zu schützen.

Stand: 09. Juni 2008

Dieses Positionspapier ist Teil der bundesweiten Kampagne des Deutschen Kinderhilfswerkes
zum Thema Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland.
 

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