Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

PP-Nummer-15 NEUE WEGE GEHEN!

Teen Courts − Schülergerichte

Seit einigen Jahren sind in Deutschland Teen Courts – Schülergerichte eingerichtet worden. Erstmalig wurde dieses Modell im Jahre 2000 in Aschaffenburg ins Leben gerufen, inzwischen gibt es rund ein Dutzend in Bayern, Hessen, Sachsen und Nordrhein-Westfalen und Hamburg. Bei einem Teen Court handelt es sich um ein aus drei Schülern/Schülerinnen bestehendes Gremium, das sich im Auftrag der Staatsanwaltschaft mit minderschweren Straftaten Jugendlicher befasst. Der Teen Court ist im Sinne des Prozessrechts kein Jugendgericht, er besitzt weder gerichtliche noch staatsanwaltschaftliche Kompetenzen. Teen Courts sind für jugendliche Straftäter/innen im Alter von 14 bis 18 Jahren gedacht. Voraussetzung ist, dass sie ihre Tat gestanden haben, der Sachverhalt vollständig geklärt ist und sie und die gesetzlichen Vertreter sich mit einer Verhandlung vor dem Teen Court einverstanden erklären.

Teen Courts sind bestimmt kein Allheilmittel im Kampf gegen die Jugendkriminalität, es bleibt abzuwarten, ob sie tatsächlich ein wirksamer Mosaikstein in diesem Bereich sein können.

Den Teen Courts liegt die Hypothese zugrunde, dass jugendliche Straftäter durch missbilligende Reaktionen von Gleichaltrigen nachhaltiger zur Einsicht gebracht werden als durch ein herkömmliches Jugendstrafverfahren. Und die Auswertung der ersten Modellprojekte scheint dieses zu bestätigen, da die Rückfallquoten nach einem Verfahren vor dem Teen Court niedriger liegen als üblich. Beim Teen Court sprechen die Schüler/innen mit der jugendlichen Straftäterin/dem jugendlichen Straftäter über die Tat und vereinbaren meistens eine erzieherische Maßnahme, die mit der Tat im Zusammenhang steht, und deren Erfüllung von den Mitgliedern des Teen Courts oder der Jugendgerichtshilfe überwacht wird. Wenn diese Maßnahme erfüllt ist, wird das Verfahren in der Regel von der Staatsanwaltschaft ohne Anklageerhebung eingestellt. Für die erfolgreiche Etablierung von Teen Courts ist es für das Deutsche Kinderhilfswerk wichtig, dass eine geschlechts-, schulform- und altersgemischte Zusammensetzung erreicht wird. Dabei sollten die Mitbestimmungsorgane der Schulen in die Auswahl der Schüler/innen einbezogen werden.

Um ein möglichst störungsfreies, unbefangenes und zugleich rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass nicht Schüler/innen über Mitschüler/innen urteilen oder die Mitglieder des Teen Courts aus dem unmittelbaren Nahbereich des Täters/der Täterin kommen, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und auch Datenschutzansprüche Dritter gewahrt sind. Zudem müssen die Teen Court-Mitglieder ausreichend auf ihre Aufgabe vorbereitet werden. Im Vordergrund sollten hier die Vermittlung von Methoden der Gesprächsführung und die Durchführung von Rollenspielen stehen. Außerdem muss eine sozialpädagogische Begleitung der Mitglieder zur Unterstützung bei der Vorbereitung der Verhandlung des Falles sowie bei der Koordinierung des Verfahrensablaufs stattfinden. Daneben muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Teen Courts-Verfahren vereinbarten erzieherischen Maßnahmen nicht eine Degradierung, Bloßstellung oder Beschämung des Täters/der Täterin zur Folge haben, dass das Einverständnis nicht bloß situativ bedingt freiwillig ist und es auch möglich sein muss, jederzeit aus dem Teen Court-Verfahren auszusteigen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.Neben dem relativ neuen Instrumentarium der Teen Courts gibt es bereits seit vielen Jahren (sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafrecht) den Täter-Opfer-Ausgleich als Maßnahme der außergerichtlichen Konfliktschlichtung. Auch hier soll dem Täter/der Täterin das Unrecht der eigenen Tat eindringlicher als im herkömmlichen Jugendgerichtsverfahren vor Augen geführt werden. Da bei den Teen Courts nur der Täter/die Täterin im Mittelpunkt des Verfahrens steht, sollte es in allen Fällen, in denen ein Ausgleich zwischen den Beteiligten möglich und notwendig erscheint, nicht angewandt werden. Hier muss der Täter-Opfer-Ausgleich an erster Stelle stehen. Auch die in fast allen Bundesländern eingeführten Diversionsverfahren (vorgerichtliche erzieherische Maßnahmen) zeigen sowohl für die Jugendlichen als auch die Gesellschaft gute Ergebnisse. Im Übrigen kommt präventiv der außergerichtlichen Streitschlichtung, der Konfliktvermeidung und alleinverantwortlichen Bewältigung durch Kinder und Jugendliche ohne Begleitung Erwachsener als besonderer schulischer Aufgabe hohe Bedeutung zu.

Teen Courts sind bestimmt kein Allheilmittel im Kampf gegen die Jugendkriminalität, es bleibt abzuwarten, ob sie tatsächlich ein wirksamer Mosaikstein in diesem Bereich sein können. Die in der wissenschaftlichen Debatte um diese Form der Konfliktbearbeitung geäußerten Bedenken sind durchaus Ernst zu nehmen. Jetzt kommt es darauf an, neben der notwendigen Evaluierung der derzeitigen Modellprojekte hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auch eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, um über die Sinnhaftigkeit der Teen Courts entscheiden zu können.

Stand: 09. Juni 2008

Dieses Positionspapier ist Teil der bundesweiten Kampagne des Deutschen Kinderhilfswerkes
zum Thema Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland.

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