Kurzübersicht
Der § 11 SGB VIII (KJHG) gibt die Ziele der Jugendarbeit vor. Dieser Gesetzesparagraf kann als durchgängige Aufforderung zur Ermöglichung von Partizipation in der Jugendarbeit interpretiert werden. § 11 ist für die Jugendarbeit nicht so sehr eine Beschreibung schon etablierter Praxis, sondern eine Herausforderung an Innovation und Selbstveränderung. Er fordert mehr als zurzeit geleistet wird. So erhält erstaunlicherweise ausgerechnet das Gesetz die Funktion, avantgardistische Ansprüche einer Weiterentwicklung von Jugendarbeit aufrecht zu erhalten und herauszufordern.
Das Partizipationskonzept des § 11 zeigt sich in jedem seiner Sätze. Zunächst wird mit der Formulierung, dass den Jugendlichen „Angebote“ der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind, das Strukturcharakteristikum der Freiwilligkeit von Jugendarbeit eingeführt. Nur wenn Freiwilligkeit besteht, kann im Unterschied zur (Schul-) Pflicht die Entwicklung von eigensinniger Selbstbestimmung möglich werden. Der Ansatz bei den „Interessen“ der Jugendlichen stellt eine starke Formulierung dar. Man mache sich klar, was es bedeutet, wenn sich eine pädagogische Institution nach den Interessen der Kinder und niemandes sonst richten soll. Dabei geht es sowohl um die manifesten „subjektiven“ Interessen der Jugendlichen, die sie direkt äußern und einbringen, aber auch um die latenten „objektiven“ Interessen der Jugendlichen, die in einem Auseinandersetzungsprozess gesucht und sprachlich formuliert werden müssen. Hier wird eindeutig kein erzieherisches Curriculum vorgegeben, sondern die Inhalte von Jugendarbeit sind durch die Adressaten zu bestimmen. Sie entscheiden sowohl über die Inhalte als auch über die methodische Umsetzung dieser Themen (Mitbestimmung und Mitgestaltung). Damit wird auch die Ausformung der institutionellen Settings und Arbeitsweisen in ihre Macht gestellt. Auch dieses müsste Jugendarbeit unterscheiden von erzieherischen Institutionen (wie z. B. Schule oder Hilfen zur Erziehung), die nicht ohne Weiteres von Jugendlichen beeinflusst werden können.
Entsprechend wird das Ziel der Jugendarbeit mit Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Mitverantwortung angegeben. Diese Formulierung fasst den Kern von Partizipation in der Jugendarbeit zusammen. Selbstbestimmung wird nicht isoliert individuellegoistisch verstanden, sondern sie entsteht im sozialen, gesellschaftlichen Zusammenhang. Selbstbestimmung verdankt sich immer der sozialen Eingebundenheit und Anerkennung. Partizipative Jugendarbeit wird also auch die Mitverantwortung und Mitgestaltung der Gesellschaft und des sozialen Gemeinwesens beinhalten. Mitverantwortung wird einerseits als Recht gewährt – Jugendliche können durch die und in der Jugendarbeit gesellschaftlich-politisch mitentscheiden –, anderseits als Pflicht gefordert, sich auch verantwortlich für die Mitgestaltung der Gesellschaft zu engagieren. Dieses Ziel kann als „politische Bildung“ verstanden werden. Denn ermöglicht werden sollen die Kompetenzen eines demokratischen Bürgers als selbstbestimmtes, aber auch sozialverantwortliches und engagiertes Individuum. Durch politische Partizipation soll nicht nur das eigene Feld der Jugendarbeit mitbestimmt, sondern auch ermöglicht werden, dass sich Jugendliche in der Gesellschaft politisch einbringen und sich für ihre Interessen einsetzen. Mit § 11 wird Jugendarbeit als ein Freiraumangebot an Kinder und Jugendliche entworfen, das ihnen Möglichkeiten der Selbstorganisation und Partizipation eröffnet. Emanzipatorische Bildung kann nicht curricular und didaktisch eingepaukt werden, sondern es können nur Entfaltungsmöglichkeiten in einem offenen Feld angeboten werden.
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