Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

Aufbau der UN-Kinderrechtskonvention


Die UN-Kinderrechtskonvention definiert alle Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Kinder, und auf all diese Menschen bezieht sich die Konvention mit ihren Regelungen. Darüber hinaus – das wird in der Kinderrechtskonvention deutlich gemacht –  gelten auch sämtliche Menschenrechte für Kinder.

Neben einer Präambel enthält die Konvention 54 Artikel, darüber hinaus sind in den Jahren seit Ver­ab­schie­­dung der UN-Kinderrechtskonvention drei Zusatzprotokolle hinzugefügt worden, in denen u.a. Regelungen zu Kindern in bewaffneten Konflikten, zu Kinderhandel, Kinderpornografie und Kin­der­pro­sti­tu­tion getroffen wurden sowie die Möglichkeit zur Individualbeschwerde eröffnet wurde. Jedes dieser Zusatzprotokolle muss – ebenso wie die Konvention selbst –  von jedem einzelnen Staat ge­son­dert unterzeichnet und ratifiziert werden, damit es in dem entsprechenden Staat Gültigkeit besitzt.

Deutschland hat die Kinderrechtskonvention und sämtliche Zusatzprotokolle ratifiziert, sie sind hierzu­lande geltendes Völkerrecht – genauso wie in insgesamt 196 Ländern weltweit. Von den Mit­glieds­staa­ten der UN haben lediglich die USA die Konvention zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die in­ner­staat­liche Geltung völkerrechtlicher Vereinbarungen allerdings ist in jedem Land individuell ge­re­gelt. In Deutschland besitzt die Kinderrechtskonvention den Rang eines einfachen Bun­des­ge­setzes und steht somit über Landesgesetzen. Ihre zentralen Regelungen gelten nach Auffassung von Rechts­ex­per­ten als unmittelbar anwendbar, andere Regelungen sollten für ihre vollständige Gültigkeit in na­tio­na­les Recht überführt werden.

 

Geltungsbereich, Struktur und Inhalt der Kinderrechtskonvention

Eine der wichtigsten Grundannahmen der Kinderrechtskonvention besteht darin, dass Kinder Träger eigener unveräußerlicher Rechte sind. Unter anderem darin begründet sich die enorme Bedeutung der Kinderrechtskonvention, denn der Blick auf Kinder als Subjekte mit garantierten Rechten stellte bei Verabschiedung der Konvention einen neuen Ansatz dar, wurden doch Kinder bis dahin meist eher als Schutzbefohlene der Erwachsenen gesehen – und nur die Erwachsenen besaßen definierte und ein­klag­bare Ansprüche und Rechte. Hier hat die Kinderrechtskonvention einen dringend notwendigen und ra­di­ka­len Paradigmenwechsel vollzogen, bis zu dessen Umsetzung in der Praxis es allerdings noch ein weiter Weg ist.

Die 54 Artikel aus der Kinderrechtskonvention lassen sich durch Zuordnung zu Untergruppen thematisch zusammenfassen. Hier bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  1. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat vier sogenannte Allgemeine Prinzipien (general principles) definiert, welche den Artikeln der Kinderrechtskonvention zugrunde liegen: Nicht­dis­kri­mi­nie­rung (Art. 2), Vorrang des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1), Recht auf Leben und Ent­wick­lung (Art. 6) sowie das Recht auf Beteiligung (Art. 12).
    • Nichtdiskriminierung bedeutet, dass jedes Kind, unabhängig von seiner Sprache, Religion oder Hautfarbe, egal ob mit Behinderung oder ohne und auch unabhängig von seinem Aufent­halts­sta­tus genau dieselben Rechte besitzt. Einem ausländischen Kind bspw. steht laut Kin­der­rechts­kon­ven­tion eine ärztliche Versorgung in gleicher Qualität zu wie einem Kind mit deut­scher Staats­bür­ger­schaft.
    • Der Vorrang des Kindeswohls meint, dass bei jeder Entscheidung, die Kinder betrifft – so bspw. beim Bau einer neuen Straße oder bei Entscheidungen eines Familiengerichtes – das Wohl des Kindes als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt werden muss.
    • Aus dem Recht auf Leben und Entwicklung folgt bspw., dass alle Kinder in Deutschland die gleichen Chancen auf ein gelingendes Leben besitzen und somit ein Recht darauf, dass mögliche herkunftsbedingte Bildungsnachteile in Kitas, Schulen oder durch gesonderte Förderung aus­ge­glichen werden.
    • Aus dem Recht auf Beteiligung schließlich ergibt sich, dass die Meinung der Kinder und Ju­gend­lichen bei sämtlichen ihre Angelegenheiten betreffenden Entscheidungen be­rück­sich­tigt wer­den muss – dabei kann es z.B. um den Bau eines Spielplatzes oder die Erweiterung des Ju­gend­zen­trums gehen.
  2. Eine andere Möglichkeit der Einordnung, die ebenfalls häufig bemüht wird, besteht darin, die Ar­ti­kel der Kinderrechtskonvention in Schutz- Förder- und Beteiligungsrechte zu unterteilen. Zu den Schutz­rechten zählen z.B. das Recht auf Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, vor Miss­handlung, vor sexuellem Missbrauch oder wirtschaftlicher Ausbeutung. Die Förderrechte schlie­ßen das Recht auf bestmögliche Gesundheitsversorgung, auf Bildung, auf soziale Sicherheit und an­ge­mes­sene Lebensbedingungen ebenso ein wie das Recht auf Spiel und Freizeit. Die Be­tei­li­gungs­rechte wiederum garantieren den freien Zugang zu Informationen und Medien sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung.

 

UNK-Saeulen neu 02

 

Leitprinzipien

 

Drei P

 

 


 

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