Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

Position Nummer 2MITREDEN KÖNNEN

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Städten und Gemeinden

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert eine bundesweite, gesetzlich abgesicherte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen macht Sinn, weil

  • sie ein Recht der Kinder und Jugendlichen ist.
  • Kinder und Jugendliche unmittelbar demokratische Erfahrungen machen können.
  • Kinder und Jugendliche, die sich selbst als aktiv gestaltend erfahren, sich auch als Erwachsene eher an der Gestaltung des Gemeinwesens beteiligen werden.
  • Kinder und Jugendliche die Auswirkungen ihres Engagements sehen, nachvollziehen und sich damit identifizieren können.
  • Kinder und Jugendliche als Experten und Expertinnen in eigener Sache ernst genommen werden.
  • sie die Politik durch neue Formen anregt und weil sie die Verwaltung bürgerinnen- und bürgerfreundlicher agieren lässt.
  • kinderfreundliche Kommunen lebenswert für alle sind.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen darf nicht vom „Good-Will“ der Gemeinde abhängen, sondern muss verpflichtend festgeschrieben sein.

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist in einer Reihe von Verträgen und Gesetzen festgelegt. Den großen Bogen spannt die UN-Kinderrechtskonvention, eine Art weltweites Grundgesetz für Mädchen und Jungen bis zum Alter von 18 Jahren. Partizipationsrechte machen in der UN-Kinderrechtskonvention neben Überlebens-, Entwicklungs- und Schutzrechten einen ganzen Rechtsbereich aus. Besonders deutlich wird das im Artikel 12: „(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsfragen entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.“

Auch das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), sieht eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich vor. Im § 8 heißt es: „(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. (...) (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.“ Im § 11 Abs. 1 heißt es darüber hinaus: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“

Soweit zu den Rahmenbedingungen aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Um die Beteiligung auf kommunaler Ebene abzusichern, haben einige Bundesländer Interpretations- und Umsetzungsempfehlungen der Partizipationsrechte von Kindern und Jugendlichen in Jugendförderungsgesetzen und in der Gemeindeordnung festgeschrieben. Diese können unterschieden werden hinsichtlich des Grads der Beteiligung in KANN-Bestimmungen, SOLL-Bestimmungen und IST/MUSS-Bestimmungen.

So haben das Saarland und Baden-Württemberg festgelegt, dass die Gemeinden bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen können. Einen Schritt weiter gehen die Bestimmungen in Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Hier sollen die Gemeinden bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Die weitestgehende Regelung hat das Land Schleswig-Holstein getroffen. Hier müssen die Gemeinden bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert die Bundesländer auf, dem Beispiel Schleswig-Holsteins zu folgen und eine entsprechende IST-Bestimmung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Gemeindeordnungen zu verankern. Beteiligung darf nicht vom „Good-Will“ der Gemeinde abhängen, sondern muss verpflichtend festgeschrieben sein.

Stand: 09. Juni 2008

Dieses Positionspapier ist Teil der bundesweiten Kampagne des Deutschen Kinderhilfswerkes zum Thema
Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland.

 

Fachbeitrag zum Positionspapier
Titel: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (09.2008)

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