Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

PP-Nummer-22 GESUND AUFWACHSEN!

Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche

Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sind mittlerweile unumstritten. Aktuelle Schätzungen gehen von mehr als 3.300 Todesfällen in Deutschland pro Jahr von Nichtraucherinnen und -rauchern durch Passivrauchen aus. Tabakrauchbelastete Kleinkinder haben nach Angaben des Deutschen Krebsforschungszentrums gegenüber unbelasteten Kindern ein um 50 bis 100 % erhöhtes Risiko, an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken. Daneben kann Passivrauchen bei Kleinkindern zu Mittelohrentzündungen führen. Ferner leidet bei den Kindern der Geruchssinn, Herz und Kreislauf sind weniger leistungsfähig. Selbst bei Kindern zählt das Passivrauchen schon für ihr späteres Lungenkrebsrisiko mit, möglicherweise auch für das Risiko, an anderen Krebsarten zu erkranken.

Die Bestimmungen zum Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche in Deutschland sind ein Flickenteppich und entsprechen nicht durchgängig den Standards, die nötig und möglich sind.

Aus diesen Einsichten heraus sollte es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche den höchstmöglichen Standard hat. Leider ist das nicht der Fall: Die Bestimmungen zum Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche in Deutschland sind ein Flickenteppich und entsprechen nicht durchgängig den Standards, die nötig und möglich sind. Es liegt ein eklatanter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention vor, der das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit anerkennt.

Für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft kann festgestellt werden, dass sich in den letzten Jahren die Situation verbessert hat. Es gibt allerdings in fünf Bundesländern Ausnahmen vom Rauchverbot in Schulen (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt). Bei Veranstaltungen und Festen außerhalb der Schule, bei Ausflügen und Klassenfahrten sieht es nicht so gut aus: In der Hälfte der Bundesländer sind auch diese per Gesetz rauchfrei, in den Nichtraucherschutzgesetzen der anderen acht Bundesländer gibt es keine Regelungen oder es sind Ausnahmen vom Rauchverbot möglich.

Beim Nichtraucherschutz in Kindertageseinrichtungen ergibt sich grundsätzlich ein bundeseinheitliches Bild. Sowohl in den Gebäuden als auch auf dem Gelände von Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Es findet sich allerdings im Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmeregelung, nach der bei „nichteinrichtungsbezogenen Veranstaltungen“ geraucht werden darf, selbst wenn am Tag darauf wieder der reguläre Kita-Betrieb stattfindet. Diese Regelung muss dringend geändert werden. Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Rauchverbote bei Kindertageseinrichtungen auch für Veranstaltungen und Feste, die außerhalb der Einrichtungen stattfinden, sowie für Ausflüge und Fahrten gelten. Bei einer genauen Analyse der Gesetzeslage ergibt sich jedoch ein anderes Bild. Lediglich in sechs Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland) ist auch hier das Rauchen explizit verboten.

Bei der Kindertagespflege, wo also Kinder in privaten Räumen betreut werden, zeichnet sich ein erstaunliches Bild. Nur in sechs Bundesländern müssen die Räumlichkeiten, in denen Kinder im Rahmen einer Tagespflegestelle betreut werden, komplett rauchfrei sein (Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). Zwei Bundesländer (Berlin, Hessen) haben eine Regelung geschaffen, nach der nur dann nicht geraucht werden darf, wenn Kinder anwesend sind. In Mecklenburg-Vorpommern darf in Räumen, in denen die Kinder originär betreut werden, nicht geraucht werden, in den „Nebenräumen“ schon. In sieben Bundesländern gibt es gar keine Regelung.

Explizite landesgesetzliche Regelungen für ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen im Freien sind die Ausnahme. Regelungen fi nden sich lediglich in Bayern, Brandenburg und dem Saarland. Bei den Indoor-Spielplätzen gibt es nur eindeutige Regelungen, soweit sie öffentlich geförderte Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII sind. Bei den kommerziellen Indoor-Spielplätzen gibt es in kaum einem Bundesland eine eindeutige Regelung.

Bund und Länder sind aufgefordert, umgehend alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Verwirklichung eines wirksamen Nichtraucherschutzes für Kinder und Jugendliche zu treffen. Die UN-Kinderrechtskonvention muss beim Gesundheitsschutz für Kinder und damit bei den Regelungen zum Nichtraucherschutz vollständig umgesetzt werden. Hier muss die in der UN-Kinderrechtskonvention normierte Vorrangstellung des Kindeswohls zum Tragen kommen.

Stand: 17. Dezember 2008

Dieses Positionspapier ist Teil der bundesweiten Kampagne des Deutschen Kinderhilfswerkes
zum Thema Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland.

 

Fachhbeitrag zum Positionspapier
Titel: Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche in Deutschland

Wir verwenden Cookies

Wir verwenden auf unserer Website Cookies und externe Dienste. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzungserfahrung zu verbessern.

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Informationen zu den verwendeten Diensten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.