Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

PP-Nummer-03 KINDERRECHTE PRÜFEN!

Bundesbeauftragte(r) für Kinderrechte

Die Interessen und Belange von Kindern werden in unserer Gesellschaft nach wie vor unzureichend berücksichtigt. Kinder spielen in Politik und Gesellschaft noch immer eine untergeordnete Rolle. Sie können nicht wählen, ihre Äußerungen werden von den Erwachsenen vielfach nicht ernst genommen. Ihnen wird Unreife und mangelnde Kompetenz in der Beurteilung sozialer und wirtschaftlicher Fragen unterstellt. Kurz: Kinder werden politisch nicht ernst genommen. Die noch immer unzureichende Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention verdeutlicht dies beispielhaft.

Kinder in Deutschland brauchen eine staatliche Institution, die sich bundesweit wirkungsvoll für ihre Rechte einsetzt.

Deshalb brauchen die Kinder in Deutschland eine staatliche Institution, die sich bundesweit wirkungsvoll für ihre Rechte einsetzt. Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert die Einsetzung einer oder eines Bundesbeauftragten für Kinderrechte und eines parlamentarischen Ausschusses, der die Arbeit aktiv unterstützt.

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat bereits im Jahr 1995 anlässlich des so genannten Erstberichts der Bundesrepublik Deutschland in seinen „Abschließenden Beobachtungen“ (Concluding Observations) mit Bezug auf das Monitoring der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland folgende Empfehlung ausgesprochen: „Das Komitee schlägt vor, dass die Regierung weiterhin die Einrichtung eines permanenten und effektiven Koordinationsinstrumentariums für die Rechte des Kindes auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene prüft. (...) Das Komitee ermutigt die Regierung auch, sich näher mit der Institution eines Kinderbeauftragten zu befassen, insbesondere im Hinblick darauf, was diese für die Überwachung der Verwirklichung von Kinderrechten leisten könnte.“

Die/der Bundesbeauftragte für Kinderrechte soll Beauftrage(r) der Bundesregierung und nicht des Bundestages sein. Außerdem muss er/sie den Status als Staatsminister oder -ministerin haben. Damit wird der direkte Zugang zum Bundeskabinett und damit zur zentralen politischen Schaltstelle unseres Landes sichergestellt. Analog zu den anderen Beauftragten der Bundesregierung soll er/sie sich gezielt und differenziert der Wahrung und Erweiterung von Kinderrechten in allen gesellschaftlichen Bereichen widmen. Dieses ist durchaus sinnvoll, auch wenn hier letztlich eine neue bürokratische Struktur geschaffen werden muss. Schließlich ist es aber auch personal- und zeitaufwendig, wenn der Gesetzgeber in mühevoller Kleinarbeit aufgrund von Petitionen, Gerichtsurteilen oder Änderungsanträgen schon beschlossene Gesetze revidieren und an die Belange von Kindern anpassen muss.

Diese kinderfeindliche Politik kann durch eine vorherige Prüfung der Vorhaben verhindert werden. Analog zu anderen Beauftragten hätte er/sie nicht nur die Überwachung der aktuellen anstehenden Gesetzesvorhaben zu gewährleisten, sondern unterläge ebenso einer jährlichen Berichtspflicht. Dadurch würde gleichzeitig ein öffentliches Forum für die berechtigten Belange und Interessen der Kinder geschaffen. Außerdem könnte die Institution Bundesbeauftragte(r) für Kinderrechte zu einer kompetenten Stelle werden, um auch in Einzelfällen für Klärung und Hilfe zu sorgen.

Der/die Bundesbeauftragte für Kinderrechte beobachtet die Einhaltung und die Auswirkungen der zum Wohl und Schutz von Kindern und Jugendlichen erlassenen Vorschriften und die gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die das Wohl und den Schutz von Kindern im Sinne des Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention berühren. Zu ihren/seinen Aufgaben zählt auch die Beobachtung der gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die der Bund und die Länder in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention ergreifen.

Kinder sollen eine oder einen Beauftragten bekommen, der oder die sich für ihre Rechte verantwortlich fühlt, sich auf allen Ebenen für kinderfreundliche Reformen einsetzt und aktuelle Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren auf deren Kinderfreundlichkeit überprüft. Zur besonderen Wirksamkeit der Institution Bundesbeauftragte(r) für Kinderrechte wird er/sie mit einem Vetorecht ausgestattet, wenn er/sie bei Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren eine Verletzung der in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Grundsätze, insbesondere der Vorrangstellung des Kindeswohls, feststellt.

Stand: 09. Juni 2008

Dieses Positionspapier ist Teil der bundesweiten Kampagne des Deutschen Kinderhilfswerkes zum Thema
Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland.

Wir verwenden Cookies

Wir verwenden auf unserer Website Cookies und externe Dienste. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzungserfahrung zu verbessern.

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Informationen zu den verwendeten Diensten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.