Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

Warum müssen die Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden?


Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Senatorin a. D., Rechtsanwältin, Berlin

Seit einiger Zeit fordern gesellschaftliche und politische Kräfte in zunehmender Zahl, eigene Grundrechte für Kinder in die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, aufzunehmen. Ziel dieser Reformvorschläge ist es, die Position von Kin­dern in Deutschland zu stärken und ihnen eine eigene verfassungsrechtliche Stellung zu schaffen.

  1. Kinder kommen als Träger eigener Rechte ausdrücklich im Grundgesetz nicht vor. Allerdings ist seit einer Ent­schei­dung des Bundesverfassungsgerichts aus Juli 1968, also seit 40 Jahren, anerkannt, dass Kinder Träger ei­ge­ner Grund­rechte sind, sie haben ein eigenes Recht auf unverletzliche Menschenwürde und ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie haben dieses Recht gegenüber dem Staat, aber auch gegenüber ihren Eltern. Denn Letztere sind nach unserer Verfassung, Art. 6 Abs. 2 GG, in erster Linie berufen, das Wohl der Kinder zu sichern.
    Diese grundgesetzliche Stellung der Kinder reicht jedoch nicht aus, wenn es darum geht, Kinder bestmöglich zu fördern und ihnen eine Teilhabe an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, zu sichern. Zwar fordert das Wohl von Kindern in erster Linie, dass diese beschützt werden, und hierzu sind die Eltern und in zweiter Linie der Staat als Wächter aufgerufen. Aber zum Wohl der Kinder gehört eben auch, dass sie so gut wie möglich gefördert, dass ihre Anlagen entwickelt werden, und dies ist eine Schuld nicht nur der Eltern gegenüber der Kindern, sondern auch eine Pflicht der Gesellschaft. Und ebenso gehört es zum Wohl der Kinder und zu ihrer bestmöglichen Entwicklung, wenn sie frühzeitig an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, beteiligt werden, damit sie lernen, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen.

  2. Da Kinder bisher als Rechtsträger, also als Subjekte der Grundrechte, in der Verfassung nicht erscheinen, ist es erforderlich, im Grundgesetz eigene Rechte der Kinder zu formulieren und sie dort aufzunehmen. Nur so werden Kinderrechte auch im Rahmen der Verfassung für jeden Leser und jede Leserin deutlich gemacht und bilden so zugleich Richtschnur und Ziel staatlichen Handelns.

  3. Eigene Kinderrechte im Grundgesetz sollten als Grundrechte und nicht etwa nur als Staatsziele formuliert werden. Denn nur, wenn Kinder eigene Grundrechte haben und diese im Grundgesetz auch zu finden sind, können Kinder diese Grundrechte einfordern, und zwar nicht nur von ihren Eltern, sondern auch von Staat und Gesellschaft.

  4. Eigene Kindergrundrechte beziehen sich nicht nur auf ihren Schutz. Sie brauchen ein eigenes Grundrecht auf best­mögliche Förderung und ein weiteres Grundrecht auf Teilnahme an allen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen. Ließe sich das Grundrecht des Kindes auf Schutz schon jetzt aus der Verfassung ableiten, Art. 6 Abs. 2 GG, so steht doch an keiner Stelle des Grundgesetzes ein Recht des Kindes auf bestmögliche Förderung, und ebenso wenig findet sich ein Grundrecht auf Teilhabe und Teilnahme. Eine ausdrückliche Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz würde einen Beitrag dazu leisten, dass bei Gesetzesvorhaben und Entscheidungen der Gerichte, aber auch bei allem Verwaltungshandeln das Kindeswohl höher als bisher gewichtet würde, dass die Position der Kinder gestärkt und die besondere staatliche Verpflichtung gegenüber Kindern untermauert würden.

  5. Viele Verfassungen der neuen Bundesländer enthalten eigene Kindergrundrechte, dort wird ausdrücklich gesagt, dass Kinder Träger von Rechten sind, deren Ausgestaltung die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbständigem Handeln entspricht. Weiter ist in vielen Landesverfassungen geregelt, dass die öffentliche Hand die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft fördert.

  6. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Ergänzung der Bundesverfassung, also des Grundgesetzes, überfällig. Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Rechte der Kinder zu stärken und zu sichern, folgt u. a. aus der UN-Kinder­rechte-Konvention von 1989, die die Bundesrepublik im Frühjahr 1992 ratifiziert hat. In Art. 12 der Konvention heißt es, dass die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Weiter enthält die Konvention ein Recht des Kindes auf einen seiner körperlichen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard sowie das Recht des Kindes auf Bildung, um dem Kind Chancengleichheit zu garantieren.

  7. Schließlich hat auch die Europäische Grundrechtecharta in Art. 24 Rechte des Kindes ausdrücklich geregelt. Es heißt dort, dass das Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge hat. Es kann seine Meinung in allen es selbst berührenden Angelegenheiten frei äußern. Seine Meinung wird in Angelegenheiten, die es selbst betrifft, in einer seinem Alter und seinem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Weiter ist in Art. 24 geregelt, dass bei allen das Kind betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Das Kind hat Gelegenheit, in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Das Kind, so lautet Art. 24 weiter, hat ein Recht auf Bildung und bestmögliche Förderung zur Erreichung der Chancengleichheit, und schließlich Anspruch auf angemessenen Lebensstandard.
    Die Bundesrepublik Deutschland ist spätestens seit Ratifizierung der UN-Kinderkonvention verpflichtet, dem Kind in Deutschland die Rechte zu garantieren, die sich aus der Konvention ergeben. Hierfür ist der richtige Platz die Deutsche Bundesverfassung, also das Grundgesetz.


  8. Häufig wird gefragt, welche positiven Effekte sich denn ergeben würden, wenn Kinder eigene Grundrechte hätten. Weiter wird gefragt, ob es nicht ausreicht, für Kinder materiell mehr zu tun.
    Die Antwort muss lauten: Die Frage beruht auf einem Missverständnis. Eigene Grund- und Menschenrechte sind die Säule einer jeden demokratischen Verfassung. Jeder Deutsche hat die ihm durch die Verfassung garantieren Grund- und Menschenrechte, und auch dabei fragt niemand und würde niemand fragen, ob sich denn durch die Garantie der Grundrechte die Lage von Erwachsenen unmittelbar bessert. Denn jeder, der so fragt, weiß auch, dass Grund- und Menschenrechte in sog. einfaches Recht umgesetzt werden müssen, damit sie sich auf das Leben des Einzelnen auswirken können. Das aber geschieht auch, und genauso würde es geschehen, wenn eigene Kinderrechte in der Verfassung verankert wären.
    Vor allem aber ist die Aufnahme eigener ausdrücklicher Kinderrechte in die Verfassung Ausdruck einer Wertung von Kindern als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft. Eine Verfassung, die Kinder nennt und ihnen eigene wichtige Grundrechte zuerkennt, macht damit zugleich deutlich, dass sie diese Kinder hoch schätzt, dass ihr bewusst ist, dass die Kinder die künftigen Träger dieses Staates und dieser Gesellschaft sind. Diese Bewusstmachung erscheint überfällig.
    Und ganz praktisch hätte die Aufnahme von Kindergrundrechten in die Verfassung den Effekt, dass Kinder sich auf eben diese Grundrechte berufen und Gesetze, die gegen solche Grundrechte verstoßen, angreifen können, so wie das jetzt bei Grundrechtsverstößen auch geschieht. Sie könnten Verfassungsbeschwerde erheben. Die vergangenen 40 Jahre haben gezeigt, wie wichtig das Instrument der Verfassungsbeschwerden ist. Denn nur auf diesem Wege konnten häufig verfassungsgerechte Ergebnisse in Gesetzgebung, Rechtsprechung und in der Verwaltung erzielt werden.

Alles spricht also dafür, Kinder als eigene Träger von Grundrechten endlich in die Verfassung aufzunehmen und ihnen im Grundgesetz nicht nur das Grundrecht auf Schutz, sondern das Grundrecht auf bestmögliche Förderung und Bildung sowie auf Teilhabe ausdrücklich einzuräumen.

Berlin, November 2008

 

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit war ab 1972 Familienrichterin am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg.
1991 wurde sie zur Justizsenatorin der Hansestadt Hamburg berufen und verblieb in diesem Ressort bis 1993.
1994 wurde sie zur Nachfolgerin von Jutta Limbach als Justizsenatorin in Berlin in den Senat berufen.
Aus diesem Amt schied sie 1997 aus, um erneut das Justizressort in Hamburg zu übernehmen. Nach dem Verlust der Regierungsmehrheit 2001 schied sie aus dem Amt und kehrte der Politik den Rücken.
Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit ist heute als Anwältin mit dem Schwerpunkt Familienrecht in Berlin tätig. Sie ist Mitglied im Kuratorium des Deutschen Kinderhilfswerkes.

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