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Rubrik

Fachbibliothek Allgemeine Geschäftsbedingungen


Benutzungsbedingungen
für die Bibliothek des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V.

§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsbedingungen gelten für die Bibliothek des Deutschen Kinderhilfswerkes.

(2) Die Benutzungsbedingungen nebst Entgeltregelung sowie die von der Bibliothek auf Grund dieser Benutzungsbedingungen erlassenen Bestimmungen sind vor Ort ausgelegt.

(3) Zwischen der Bibliothek und den Benutzerinnen und Benutzern wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

(4) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Bibliothek erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

(5) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.


§ 2 Benutzungsberechtigung
(1) Die Bibliothek des Deutschen Kinderhilfswerkes kann ohne Bibliotheksausweis benutzt werden, soweit dies in den Benutzungsbedingungen nichts anderes geregelt wird.

(2) Voraussetzung für die Benutzung der Bibliothek ist die Anerkennung der Benutzungsbedingungen durch den Benutzer. Die Anerkennung erfolgt durch die Inanspruchnahme der Bibliothek oder durch Unterschrift.

(3) Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich, soweit nicht für bestimmte Handlungen und Leistungen ein Entgelt erhoben wird, dessen Höhe in der Entgeltregelung oder besonderen Bestimmungen ausgewiesen ist.

(4) Die Bibliothek kann für Leistungen und deren Entgelte, die nicht in diesen Benutzungsbedingungen geregelt sind, besondere Bestimmungen erlassen.


§ 3 Haftung
(1) Die Bibliothek des Deutschen Kinderhilfswerkes haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien, Programmen und Hardware der Benutzerinnen und Benutzer entstehen. Dies gilt entsprechend für Schäden an Geräten der Benutzerinnen und Benutzer, die durch die Handhabung von audiovisuellen Medien der Bibliothek entstehen.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gem. Absatz 1 und 2 gelten nur für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen, z.B. Garderobe, Laptops, Geld oder sonstigen Wertsachen in die Bibliothek wird keine Haftung übernommen.

(5) Die Bibliothek übernimmt keine Verantwortung für Inhalte.


§ 4 Allgemeine Benutzungsregeln
(1) Das Bibliotheksgut und insbesondere alle technischen Einrichtungen und Ausstattungen sind sorgfältig und schonend zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren. Die Benutzung von technischen Geräten in der Bibliothek kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, bei der Entgegennahme einer Medieneinheit diese auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und festgestellte Schäden oder das Fehlen von Beilagen und Zubehör dem Bibliothekspersonal mitzuteilen. Es ist nicht gestattet, Beschädigungen selbst zu beheben oder im eigenen Auftrag beheben zu lassen.

(3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung einer ihnen ausgehändigten Medieneinheit unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen.

(4) Aus Medieneinheiten, die wegen ihres Erhaltungszustandes entsprechend gekennzeichnet sind, darf nicht kopiert werden.

(5) Urheberrechtlich geschützte Medieneinheiten dürfen von den Benutzerinnen und Benutzern nur für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Die Beachtung der urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen obliegt den Benutzerinnen und Benutzern.

(6) Das Kopieren von Angeboten aus Datenbankwerken und Datenbanken sowie von Computerprogrammen ist nur im Rahmen der urheber- und lizenzrechtlichen Vorschriften zulässig.

(7) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Bibliothekspersonals zur Einhaltung der Benutzungsbedingungen Folge zu leisten.

(8) Das Bibliothekspersonal kann die Benutzerinnen und Benutzer auffordern, insbesondere den Bibliotheksausweis oder den amtlichen Ausweis und den Inhalt von Aktenmappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzuzeigen.


§ 5 Besondere Benutzungsregeln
(1) Medieneinheiten, die zum Informationsbestand gehören oder wegen ihres Erhaltungszustandes oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden dürfen (Präsenzbestände), sind als solche besonders gekennzeichnet und von der Ausleihe ausgeschlossen.

(2) Die Präsenznutzung bestimmter Medieneinheiten und die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen kann von der Hinterlegung eines Pfandes (z.B. Bibliotheksausweis, Personalausweis, Reisepass) abhängig gemacht werden.

(3) Die Nutzung von viel gebrauchten Serviceangeboten der Bibliothek kann im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer zeitlich beschränkt werden.


§ 6 Verhalten in der Bibliothek
(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass der Betrieb der Geschäftsstelle des Deutschen Kinderhilfswerkes nicht beeinträchtigt sowie die Mitarbeiter und andere Benutzerinnen und Besucher der Bibliothek nicht gestört werden. Einzelheiten kann die Bibliothek durch besondere Bestimmungen regeln.

§ 7 Bibliotheksausweis
(1) Bis auf weiteres wird auf die Ausstellung eines Bibliotheksausweises verzichtet.

§ 8 Ausleihe
(1) Die Ausleihe von Medien ist nur gegen Vorlage eines Personalausweises, Reisepasses nebst amtlicher Meldebestätigung oder einer noch mindestens drei Monate gültige Aufenthaltsgenehmigung möglich.

(2) Pro Medieneinheit ist ein vollständig ausgefüllter Leihschein abzugeben. Dieser muss auch die vollständige Adresse enthalten. Wir behalten uns die Speicherung der Adresse für eventuelle Rückmeldungen und Reklamationen vor.

(3) Die Anerkennung der Benutzungsbedingungen wird durch die Unterschrift auf dem Ausleihformular bestätigt.

(4) Bei Minderjährigen wird die Vorlage einer Einwilligungserklärung eines gesetzlichen Vertreters nebst Verpflichtung zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte notwendig. Die Einwilligungserklärung schließt die Zustimmung zur Nutzung ein.

(5) Juristische Personen erfüllen die Voraussetzung nach Nummer 1 durch den Nachweis ihres Sitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Namens- oder Anschriftenänderungen sind dem Deutschen Kinderhilfswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Adressenermittlung infolge unterlassener oder fehlerhafter Mitteilung ist kostenpflichtig nach Maßgabe der Entgeltregelung.

(7) Die Weitergabe entliehener Medieneinheiten an Dritte ist nicht gestattet. Es haftet die Benutzerin oder der Benutzer, auf deren oder dessen Namen die Medieneinheiten ausgeliehen wurden.

(8) Entliehene Mikroformen, Videos, Daten- und Tonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt bzw. benutzt werden.

(9) Die Höchstzahl der zur gleichen Zeit ausgeliehenen Medieneinheiten wird durch besondere Bestimmungen geregelt.


§ 9 Leihfrist
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 30 Kalendertage. Für viel gebrauchte Medienarten kann die Bibliothek die Leihfrist durch besondere Bestimmungen festlegen.

(2) Bei jeder Ausleihe erhalten die Benutzerinnen und Benutzer einen Beleg über den Rückgabetermin.


§ 10 Verlängerung der Leihfrist
(1) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, falls die Medieneinheit nicht durch andere Benutzerinnen und Benutzer vorgemerkt wurde.

(2) Für die Verlängerung müssen die Benutzerinnen und Benutzer ihren Namen, den Rückgabetermin und die Titel der Medieneinheiten angeben und gegebenenfalls die entliehenen Medieneinheiten vorlegen. Der Verlängerungsantrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Medieneinheit spätestens mit Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden kann, wenn die Bibliothek den Verlängerungsantrag abgelehnt hat. Die Entscheidung über die Verlängerung wird den Benutzerinnen und Benutzern mitgeteilt; die Mitteilung ist im Falle eines schriftlichen oder telefonischem Antrages kostenpflichtig nach Maßgabe der Entgeltregelung. Die Verpflichtung zur Rückgabe gemäß § 11 besteht auch dann, wenn die Mitteilung bis zum Ablauf der Leihfrist nicht erfolgt ist.

(3) Für jede Medieneinheit kann die Leihfrist zweimal verlängert werden. Die Anzahl der zulässigen Verlängerungen für Videos, Daten- und Tonträger sowie für viel gebrauchte andere Medieneinheiten unterliegt besonderen Bestimmungen.

§ 11 Rückgabe
(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist haben die Benutzerinnen und Benutzer die entliehenen Medieneinheiten unaufgefordert an die Bibliothek zurückzugeben.

(2) Bei der Rückgabe wird eine Rückgabequittung nur auf Wunsch ausgestellt.

(3) Entliehene Medieneinheiten können durch Dritte und auf dem Postwege bzw. durch Paketdienste zurückgegeben werden. Die Post- oder Paketsendung ist auf Gefahr und Kosten der Benutzerin bzw. des Benutzers unter Angabe der Anschrift des Absenders zu übersenden.


§ 12 Vormerkung
(1) Eine verliehene Medieneinheit kann von verschiedenen Benutzerinnen und Benutzern jeweils einmal vorgemerkt werden. Die Vormerkung einer Medieneinheit durch die Entleiherin und den Entleiher derselben ist nicht möglich.

(2) Über die Bereitstellung einer vorgemerkten Medieneinheit, die nach Maßgabe der Entgeltregelung kostenpflichtig ist, ergeht eine Benachrichtigung. Mit Ablauf der in der Benachrichtigung genannten Abholfrist erlischt die Vormerkung.

(3) Die Bibliothek des Deutschen Kinderhilfswerkes nimmt nicht am regionalen oder überregionalen Leihverkehr teil.


§ 13 Leihfristüberschreitung und Ersatzpflicht
(1) Für Medieneinheiten, bei denen die Leihfrist überschritten wurde, ist ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltregelung zu entrichten. Das Entgelt ist ab dem 1. Kalendertag der Überschreitung der Leihfrist (nächster Öffnungstag) bis zu einer Höchstdauer von 60 Kalendertagen zu zahlen. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, schriftlich an die Rückgabe zu erinnern; das Erinnerungsschreiben ist kostenpflichtig nach Maßgabe der Entgeltregelung.

(2) Nach Ablauf der Höchstdauer kann auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars vorgenommen werden.

(3) Für verlorengegangene, stark beschädigte oder unberechtigt aus der Bibliothek entfernte Medieneinheiten ist von den Benutzerinnen und Benutzern unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Bei Verlust einer Medieneinheit bleibt Absatz 1 unberührt, solange dieser der Bibliothek nicht mitgeteilt wurde. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernimmt die Bibliothek auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer die Ersatzbeschaffung. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

(4) Bei Ersatzbeschaffung durch die Bibliothek oder deren Unmöglichkeit, wenn Reparaturkosten entstehen oder Schadenersatz zu leisten ist, wird zusätzlich zu anderen Entgelten ein Bearbeitungsentgelt nach Maßgabe der Entgeltregelung erhoben.


§ 14 Entgelte
(1) Ermäßigungen für Entgelte nach Maßgabe der Entgeltregelung werden nicht gewährt.

(2) Entgelte sind sofort fällig und unverzüglich zu entrichten.

(3) Die Bibliothek kann über die Zulassung unbarer Zahlungsarten besondere Bestimmungen erlassen.


§ 15 Verstöße gegen die Benutzungsbedingungen
(1) Benutzerinnen und Benutzer, die in grober Weise gegen die Benutzungsbedingungen verstoßen, können zeitweise von der Ausleihe oder von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Benutzungsbedingungen tritt am 28. November 2005 in Kraft.

Anhang:
Entgeltregelung ab 28. November 2005


Nr. Gegenstand Entgelt
1 Bereitstellung einer vorgemerkten Medieneinheit Euro 1,00
2 Verlängerung der Leihfrist: für die Benachrichtigung bei telefonischem oder schriftlichem Antrag kostenlos
3 Entgelt bei Überschreitung der Leihfrist für Personen je Medieneinheit und Kalendertag Euro 0,25
4a Bearbeitungsentgelt je verlorener Medieneinheit (§ 14) Euro 15,00
4b Bearbeitungsentgelt je beschädigtem Verbuchungsträger Euro 2,50
5 Adressenermittlung Euro 15,00
6 Schriftliche Rückgabeaufforderung, je Schreiben Euro 1,00



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