Hintergrundbild Deutsches Kinderhilfswerk

 


Kurzübersicht

 

In diesem Baustein werden Fundstellen zu den Rechtsquellen zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen prä­sen­tiert. Es lohnt sich in der Regel, einmal in den Originalformulierungen zu lesen und sich anregen zu lassen. Im Ein­zel­nen werden die folgenden Quellen dokumentiert:

    1. UN-Kinderrechtskonvention (Auszug)
      1.1 Artikel 12 Berücksichtigung des Kindeswillens
      1.2 Artikel 13 Meinungs- und Informationsfreiheit
      1.3 Artikel 15 Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
    2. AGENDA 21 (Auszug)
    3. Kinder- und Jugendhilfegesetz, Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Auszug)
      3.1 § 1 Recht auf Erziehung, ... , Jugendhilfe (Auszug)
      3.2 § 8 Berücksichtigung des Kindeswillens
      3.3 § 11, Abs. 1, Jugendarbeit
      3.4 § 12, Abs. 2, Satz 1, Förderung der Jugendverbände
      3.5 § 80 Jugendhilfeplanung
    4. Baugesetzbuch (Auszug)
      4.1 § 1 Abs. 1 und 5, Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Auszug)
      4.2 § 3 Beteiligung der Bürger (Auszug)
    5. Gemeindeordnung Schleswig-Holstein
    6. Kreisordnung Schleswig-Holstein
      § 16 – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
    7. Schleswig-Holstein: Erstes Gesetz zur Ausführung des KJHG (Jugendförderungsgesetz – JuFöG)
    8. Schulgesetz Schleswig-Holstein (SchulG SH)
    9. Kinder- und Jugend-Aktionsplan Schleswig-Holstein
    10. Landesrecht Rheinland-Pfalz
      10.1 Ausführungsgesetz zum KJHG
      10.2 Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz)
      10.3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
      10.4 Landkreisordnung Rheinland-Pfalz
      10.5 Landesgesetz über die Schulen (SchulG)
      10.6 Aktionsprogramm „Kinderfreundliches Rheinland-Pfalz“
    11. Niedersächsische Gemeindeordnung (Auszug)
    12. Niedersächsische Landkreisordnung
    13. Niedersächsisches Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Auszug)
    14. Niedersächsisches Schulgesetz, 4. Teil - Schülerinnen und Schüler (Auszug), Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitung
    15. Niedersachsen: Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)

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